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   VGH Bayern, 25.05.2010 - 10 BV 09.1480   

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https://dejure.org/2010,26656
VGH Bayern, 25.05.2010 - 10 BV 09.1480 (https://dejure.org/2010,26656)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.05.2010 - 10 BV 09.1480 (https://dejure.org/2010,26656)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - 10 BV 09.1480 (https://dejure.org/2010,26656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versammlung; Gräfenberg; Beschränkungen; Trommeln; Fackeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Generelles Verbot von Trommeln und Fackeln bei NPD-Versammlung unverhältnismäßig - Einschüchternder Charakter der Versammlung hätte durch Einschränkung von Zeitdauer und Anzahl der Fackeln und Trommeln genommen werden können

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 10 BV 09.1480
    Denn Art. 8 GG schützt friedliche Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischem oder sonstwie einschüchterndem Charakter (vgl. BVerfG vom 24.3.2001 NJW 2001, 2069).

    Denn die Versammlungsbehörde darf ohne konkrete Hinweise nicht davon ausgehen, dem Veranstalter sei hilfsweise nicht auch an einer Versammlung mit eingeschränkt zu verwendenden Kundgabemitteln gelegen (vgl. dazu BVerfG vom 24.3.2001 a.a.O.).

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 10 BV 09.1480
    Das Militanzverbot gilt unabhängig davon, dass die Bußgeldvorschrift in Art. 21 Nr. 7. i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BayVersG durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17.2.2009, BGBl. I S. 524/ Wiederholung mit Beschlüssen vom 4.8.2009 und 2.2.2010) einstweilen außer Kraft gesetzt wurde.
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 10 BV 09.1480
    Ob die von der Versammlungsbehörde darüber hinausgehende Einschätzung zutrifft, dass sich die angemeldete Versammlung durch den Einsatz von Trommeln und Fackeln mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch das Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG vom 5.9.2003 NVwZ 2004, 90), erscheint zweifelhaft.
  • VG Ansbach, 29.11.2017 - AN 4 K 16.02167

    Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen

    Gleichwohl werde ein generelles Verbot von Trommeln und Fackeln nicht für erforderlich erachtet (unter Bezug auf BayVGH, U.v. 25.5.2010 - 10 BV 09.1480).

    Weder Zeitpunkt noch Ort noch Motto der Versammlung gegen Asylmissbrauch würden ein symbolhaftes Nachspielen einer nationalsozialistischen Veranstaltung nahelegen (unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 25.5.2010 - 10 BV 09.1480).

    Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Auflage weist die Beklagte darauf hin, dass nicht die generelle Verwendung von Trommeln und/oder Fackeln verboten worden sei, sondern lediglich deren gleichzeitige Verwendung (unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 10 BV 09.1480).

  • VG München, 04.05.2016 - M 7 K 15.1110

    Beschränkende Verfügungen im Versammlungsrecht

    Auch kann die Versammlungsbehörde die Anzahl der Trommeln verringern, den Einsatz der Trommeln zeitlich beschränken sowie die gleichzeitige Verwendung von Trommeln und Fackeln verbieten und damit eine einschüchternde Wirkung verhindern (vgl. BayVGH, U. v. 25.5.2010 - 10 BV 09.1480 - juris Rn. 20).

    Die Versammlungsbehörde darf ohne konkrete Hinweise nicht davon ausgehen, dem Veranstalter sei hilfsweise nicht auch an einer Versammlung mit eingeschränkt zu verwendenden Kundgabemitteln gelegen (vgl. BVerfG, B. v. 24.3.2001 - 1 BvQ 13/01 - juris Rn. 33; BayVGH, U. v. 25.5.2010, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2020 - 15 A 4693/18

    Versammlung; Fackeln; öffentliche Ordnung

    vgl. zu alledem Hess. VGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2016 - 2 B 417/16 -, juris Rn. 4, und vom 9. November 2012 - 8 B 2103/12 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 3. August 2012 - 11 ME 219/12 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - 1 S 358/12 -, und vom 23. Februar 2005- 1 S 421/05 - Bay. VGH, Urteil vom 25. Mai 2010- 10 BV 09.1480 -, juris Rn. 19 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 4. Juni 2009 - 3 B 59/06 -, juris Rn. 32, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 3 Bs 28/03 - OVG Saarl., Beschluss vom 16. November 2007 - 3 B 447/07 -, juris Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 14. Januar 2009 - 6 K 374/08 -, juris Rn. 138.
  • VG München, 14.08.2015 - M 7 S 15.3458

    Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Verfügung - Beschränkung der

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Mai 2010 (Az.: 10 BV 09.1480) festgestellt habe, sei das befürchtete Einschüchterungspotential bei Trommeln und Fackeln gering, sofern es sich lediglich um ortsfeste Kundgebungen handle.

    In der Entscheidung vom 25. Mai 2010 (Az.: 10 BV 09.1480) hat er ein generelles Verbot von Trommeln für unzulässig gehalten.

  • VG Bayreuth, 05.06.2023 - B 7 E 23.438

    Auslegung des Antragsbegehrens, Verhältnismäßigkeit (verneint), Erforderlichkeit,

    (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2010 - 10 BV 09.1480 - juris Rn. 18 und 20 m.w.N.).

    Ein generelles Verbot ist daher nicht erforderlich, zumal die Versammlungsbehörde neben dem Einsatzort und der Zeitdauer auch die Anzahl der Trommeln beschränken und gegebenenfalls deren gleichzeitige Verwendung unterbinden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2010 - 10 BV 09.1480 - juris Rn. 20).

  • VG Würzburg, 13.03.2015 - W 5 S 15.205

    Versammlungsverbot; Auflagen

    Darüber hinaus ist hier abweichend von der Situation des vom Antragssteller angeführten Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2010 (Nr. 10 BV 09.1480 - juris) wohl ausnahmsweise auch ein generelles Verbot von Fackeln unter dem Gesichtspunkt paramilitärischer Begleitumstände möglich.
  • VG Augsburg, 03.09.2013 - Au 1 S 13.1318

    Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; Beschränkung einer

    aa) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, mit Beschränkungen einer Versammlung nicht stärker in die Versammlungsfreiheit einzugreifen, als dies zur Abwehr der unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (BayVGH, U.v.25.5.2010 - 10 BV 09.1480 - juris Rn. 20).
  • VG Augsburg, 04.08.2016 - Au 1 S 16.1112

    Verlegung einer Versammlung der "Bürgerinitiative Ausländerstopp Augsburg" auf

    a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, mit Beschränkungen einer Versammlung nicht stärker in die Versammlungsfreiheit einzugreifen, als dies zur Abwehr der unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (BayVGH, U.v. 25.5.2010 - 10 BV 09.1480 - juris Rn. 20).
  • VG Augsburg, 12.07.2013 - Au 1 S 13.1016

    Beschränkungen einer Versammlung; Verbot von Kundgebungsmitteln

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, mit Beschränkungen einer Versammlung nicht stärker in die Versammlungsfreiheit einzugreifen, als dies zur Abwehr der unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (BayVGH, U.v.25.5.2010 - 10 BV 09.1480).
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